Name, Zweck und Sitz
Art. 1
Die „Schweizerische Sektion der Internationalen
Juristenkommission“, „Section suisse de
la Commission internationale de juristes“,
„Sezione svizzera della Commissione internationale
di giuristi“ ist ein Verein im Sinne von Art.
60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Die Schweizerische Sektion der Internationalen Juristenkommission
(International Commission of Jurists, ICJ) ist ein
gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, sich auf
nationaler und internationaler Ebene für Gerechtigkeit,
die Prinzipien des Rechtsstaates und die Grundrechte
des Einzelnen einzusetzen. Diese Ziele werden, in Unterstützung
der Tätigkeit der Internationalen Juristenkommission,
insbesondere durch Veranstaltungen, Veröffentlichungen,
wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch und Pflege der
Beziehungen mit in- und ausländischen juristischen
Organisationen gleicher Zielrichtung verfolgt.
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich beim Präsidenten.
Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglieder des Schweizerischen Sektion der ICJ können
sein: Juristen schweizerischer Staatsbürger-schaft
oder mit Wohnsitz in der Schweiz, sofern sie mit der
schweizerischen Rechtsordnung vertraut sind. Die Aufnahme
erfolgt, auf schriftlichen Antrag, durch den Vorstand.
Im Falle einer Abweisung ent-scheidet die Generalversammlung über
die Aufnahme.
Art. 5
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand mindestens drei Monate im voraus auf
das Ende eines Geschäftsjahres. Der Ausschluss
eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der General-versammlung,
wenn es sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist.
Organe
Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Geschäftsausschuss
4. Die Rechnungsrevisoren.
Generalversammlung
Art. 7
Die Ordentliche Generalversammlung findet alljährlich
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres
statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden
statt, wenn der Vorstand oder die Generalversammlung
deren Einberufung beschliesst, oder auf schriftliches
Begehren eines Zehntels der Mitglieder unter Anführung
des Zweckes. Die Generalversammlung wird durch den
Vor-stand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch
Scheiben an die Vereinsmitglieder spätestens zwanzig
Tage im voraus unter Angabe der Verhandlungsgegenstände.
Bei Statutenänderungen muss der Wort-laut der beantragten Änderung
mitgeteilt werden.
Art. 8
Die Generalversammlung verhandelt unter dem Vorsitz
des Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung,
des Vizepräsidenten. Die Generalversammlung fasst
ihre Beschlüsse und trifft die ihr zustehenden
Wahlen in offener oder geheimer Abstimmung mit absoluter
Stimmenmehrheit. Ist bei Wahlen ein zweiter Wahlgang
erforderlich, so entscheidet das einfache Mehr. Der
Vorsitzende übt das Stimmrecht bei Wahlen aus,
im übrigen nur durch Abgabe des Stichentscheides
bei gleicher Stimmenzahl. Statutenän-derungen sowie
der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen
des Dreiviertelmehrs der Stimmen, mit Ausnahme der
Festlegung des Mitgliederbeitrags in Art. 15, wofür
die absolute Stimmenmehrheit genügt.
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins
und hat die folgenden Befugnisse:
1. Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten
und der Rechnungsrevisoren
2. Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes
3. Abnahme der Jahresrechnung und der Berichts der
Rechnungsrevisoren
4. Entlastung des Vorstandes
5. Entscheidung über Eintrittsbegehren, die der
Vorstand abgewiesen hat (Art. 4 Abs.2), und
über die
Ausschliessung von Mitgliedern (Art. 6 Abs. 2)
6. Genehmigung des Budgets
7. Änderung der Statuten
8. Auflösung des Vereins
Anträge einzelner Mitglieder, die in einer Generalversammlung
zur Behandlung gelangen sollen, müssen mindestens
zwei Wochen vor deren Beginn dem Vorstand schriftlich
eingereicht werden.
Vorstand
Art. 10
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Der Präsident ist zugleich Vereinspräsident.
Der Vorstand und der Präsident werden auf eine
dreijährige Amtsdauer gewählt. Wiederwahl
ist mög-lich.Die Mitglieder des Vorstandes sollen
nach Möglichkeit den verschiedenen Landesteilen
sowie verschiedenen Berufsparten angehören. Der
Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte
erfor-dern oder ein Vorstandsmitglied es verlangt.Der
Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mit-glieder
beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse
und vollzieht seine Wahlen mit der Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig,
sofern nicht eine Vorstandsmit-glied mündliche
Beratung verlangt. Ein Zirkularbeschluss bedarf der
Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes.
Art. 11
Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte,
welche Gesetz und Statuten nicht einem anderen Organ
zuweisen. Der Vorstand konstituiert sich selbst; vorbehalten
bleibt Art. 9 Ziffer 1. Er bestimmt die Zeichnungsberechtigung.
Er kann einen Generalsekretär ernennen, der mit
beratender Stimme an den Verhandlungen des Vorstandes
und des Geschäftsausschusses teilnimmt. Dem Vorstand
obliegt die Anordnung und
Überwachung der vom Verein ausgehenden Publikationen.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Die
Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.
Geschäftsausschuss
Art. 12
Der Vorstand kann einen Geschäftsausschuss wählen,
der aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern besteht.
Der Geschäftsausschuss führt die laufenden
Geschäfte des Vereins und nimmt die ihm vom Vorstand übertragenen
Aufgaben wahr. Der Vorstand kann für einzelne
Aufgaben Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen beiziehen,
die nicht Mitglied des Vereins sein müssen.
Rechnungsrevisoren
Art. 13
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei
Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsre-visoren
prüfen die Rechnung des Vereins.
Mittel des Vereins
Art. 14
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus den
Mitgliederbeiträgen, Beiträgen der
öffentlichen Hand und Zuwendungen Dritter. Für
Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich
das Vereins-vermögen.
Art. 15
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF
100.-, für Studierende CHF 30.-
Rechnungsabschluss
Art. 16
Die Jahresrechnung wird auf den 31. Dezember abgeschlossen,
erstmals auf den 31. Dezember 1992.
Art. 17
Über die Verwendung des Vereinsvermögens
im Falle der Auflösung entscheidet die Generalver-sammlung
auf Vorschlag des Vorstandes mit der Massgabe, dass
das Vermögen einer steuerbefreiten gemeinnützigen
Organisation gleicher Zielrichtung zuzuwenden ist.
Schlussbestimmung
Art. 18
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die
konstituierende Versammlung in Kraft.
Diese Statuten sind in der am 24. Mai 1991 in Bern
durchgeführten Gründerversammlung angenommen
und anlässlich der ordentlichen Generalversammlung
vom 27. Juni 2002 geändert worden.
Für die Gründer:
Dr. Philippe Abravanel, Dr. Katharina Sameli, Prof.
Dr. Daniel Thürer
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